{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2006-182_2010-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3e6cd1e3-01cc-4712-878a-c4af1ae67ba8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "73932ae1d4fbd2d594b8a233aa03d72b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2006 182", "600 06 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung, Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:28", "Checksum": "3b5ca942a77f06e7a3d1829f1f5c4850", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung, Aktivlegitimation\n\n3.3\nFühren raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen. Träger des Rechts auf eine Entschädigung aus materieller Enteignung sind somit grundsätzlich all diejenigen Personen, die von der raumplanerischen Massnahme betroffen sind. Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung jedoch lediglich die staatlichen Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen wird, jedoch die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden. Von der raumplanerischen Massnahme in enteignungsähnlicher Weise gemäss § 78 Abs. 1 RBG können somit lediglich die in der Nutzung und im Gebrauch von Eigentum eingeschränkten Personen betroffen sein. Damit sind in erster Linie die Eigentümer und Eigentümerinnen gemeint (vgl. Riva, a.a.O., Rn. 196 zu Art. 5; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 622 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Rn. 90 zu Art. 5; vgl. auch: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 3. Auflage, Bern 2010, Rn. 7 zu Art. 130). Daneben können jedoch auch weitere dinglich oder obligatorisch am betroffenen Eigentum Berechtigte eine Entschädigung geltend machen, soweit sich die raumplanerische Massnahme auf die ihnen eingeräumten Befugnisse auswirkt (vgl. Hänni, a.a.O., S. 623; Waldmann/Hänni, a.a.O., Rn. 91 zu Art. 5; vgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 1998, in: ZBl 2000, S. 203 ff., E. 5). Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Klägerin als Baulandumlegungsgenossenschaft über aus dem Eigentum entspringende Befugnisse verfügt, in welche durch die Umzonung des Gebiets \" A.____\" in enteignungsähnlicher Weise eingegriffen wird.\nDie Klägerin ist offensichtlich und unbestrittenermassen nicht Eigentümerin der von der Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 \" A.____\" betroffenen Grundstücke. Sie ist jedoch auch sonst weder dinglich noch obligatorisch an den Grundstücken berechtigt. Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist ein mit öffentlichrechtlichem Status ausgestatteter Zweckverband und mit der Durchführung der Baulandumlegung betraut. Sie ist lediglich Trägerin derjenigen Rechte und Pflichten, welche von ihr als Umlegungsbehörde im Verhältnis zu den beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu wahren und zu beachten sind (Claudius Alder, Rechtliche Voraussetzungen und Grundsätze der Baulandumlegung, Zürich 1970, S. 72 f.). Weitergehende Rechte, also auch Rechte an den beteiligten Grundstücken, erwirbt die Baulandumlegungsgenossenschaft nicht. Insbesondere kommen ihr keine dinglichen oder obligatorischen Befugnisse aus dem betreffenden Grundeigentum zu. Da die Klägerin somit weder dinglich noch obligatorisch am Eigentum der betroffenen Grundstücke im Gebiet A.____ berechtigt ist, kann sie grundsätzlich nicht Trägerin eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung sein.\n"}