{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2006-182_2010-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3e6cd1e3-01cc-4712-878a-c4af1ae67ba8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "73932ae1d4fbd2d594b8a233aa03d72b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2006 182", "600 06 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung, Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:28", "Checksum": "3b5ca942a77f06e7a3d1829f1f5c4850", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung, Aktivlegitimation\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 1. Dezember 2010 (600 06 182)\nKlagbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren betreffend materielle Enteignung (E. 3.2 und 3.3)\nDie Baulandumlegungsgenossenschaft ist an den von einer allfälligen materiellen Enteignung betroffenen Grundstücke weder dinglich noch obligatorisch berechtigt. (E. 3.3)\nDie Baulandumlegungsgenossenschaft kann aus dem verhängten Umlegungsbann keine Klagebefugnis im Verfahren betreffend materielle Enteignung ableiten. Sie ist nicht von Gesetzes wegen oder per Definition zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet. (E. 3.4)\nUnterscheidung der Klagbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren von der Beschwerdebefugnis betreffend die Mutation eines Zonenplans (E. 3.6)\n10-12 Materielle Enteignung, Aktivlegitimation\nAus dem Sachverhalt:\nAm südlichen Siedlungsrand von Pratteln befindet sich das unüberbaute Gebiet \"A.____\", das eine Fläche von ca. 10 ha umfasst und seit 1956 einer Wohnbauzone zugeteilt ist. Im Juni 2004 nahmen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Pratteln mit einem Ja-Stimmenanteil von knapp 70% die Volksinitiative \"A.____ nicht überbauen\" an. Die Volksinitiative verlangte die Zuweisung des Gebiets A.____ in eine Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder deren Nutzung erst später zugelassen wird. Ziel der Initiative war es, das Gebiet A.____ mindestens für die nächsten 20 Jahre als unüberbautes Naherholungsgebiet zu erhalten. In der Folge beschloss der Einwohnerrat Pratteln am 27. Juni 2005 eine entsprechende Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 \"A.____\" einschliesslich der Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung, mit welcher das Gebiet A.____ einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. f des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) zugewiesen wurde. Während der Auflagefrist erhoben zahlreiche betroffene Grundeigentümer sowie die Baulandumlegungsgenossenschaft A.____ beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Pratteln Einsprache gegen die Planänderung. Die Baulandumlegungsgenossenschaft A.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Basel, reichte ausserdem am 20. November 2006 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) gegen die Einwohnergemeinde Pratteln eine Teilklage betreffend Enteignung ein. Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Baulandumlegungsgenossenschaft A.____ zuhanden der Genossenschafter auf den Betrag von Fr. 86 Mio. ab dem 16. Mai 2006 bis zur Wiedereinzonung in dieselbe Zone einen Zins von 5% zu zahlen, wobei Mehrforderungen vorbehalten seien. Eventualiter sei die Entschädigung durch das Gericht festzulegen. Mit Präsidialverfügung (…) wurde das Verfahren vorläufig auf die Eintretensfrage beschränkt. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zu dieser Frage bejahte das Enteignungsgericht mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2009 das Eintreten auf die vorliegende Klage.\nAus den Erwägungen:\n3.\n3.1\nDie Beklagte bestreitet zunächst die Klagelegitimation der Baulandgenossenschaft. (…)\n3.2\nFür das Verfahren der materiellen Enteignung fehlt eine ausdrückliche Regelung der Legitimation im Gesetz. Auch in der VPO finden sich keine allgemeinen Bestimmungen zur Frage, wer zur verwaltungsrechtlichen Klage legitimiert ist. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sind die zivilprozessualen Regeln anzuwenden. Es ist, abweichend vom Beschwerdeverfahren, der Begriff der Sachlegitimation heranzuziehen (KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2). Darunter wird in Bezug auf die Aktivlegitimation die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 147; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rn. 3 zu § 83; Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, St. Gallen 2003, N. 321, jeweils m.w.H.). Wer als Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auftreten kann, ist folglich eine Frage des materiellen Rechts. Dementsprechend führt eine Verneinung der Legitimationsfrage im Klageverfahren zur Abweisung der Klage und nicht zu einem Nichteintreten (KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2; BGE 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1; BGE 107 II 82 E. 2a). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des betreffenden Rechts (BGE 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1).\n"}