Durch die Nutzungsumlagerung wird die bauliche Ausnutzung - trotz dem Landverlust im Umfang von rund 60 m 2 - nicht beeinträchtigt. Rechnerisch ist nicht genau feststellbar, welche Entschädigung der wirklichen Differenz des Parzellenwerts vor und nach der Enteignung entspricht; diese kann nur nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 72). Die Gewichtung des Nutzungsprivilegs mit rund 67 % des Baulandpreises wird im vorliegenden Fall als angemessen betrachtet. (…) Entscheid Nr. 600 02 105 vom 29. März 2004