Von der Lage der Parzelle her und unter Berücksichtigung des Näherbaurechts zu Lasten der Nachbarparzelle W. käme eine Baute auf Parzelle X. eher an den nördlichen Parzellerand zu liegen, mit Ausrichtung gegen Süden, d.h. gegen die Z.-gasse. Der Verlust von Umschwung im Westen der Parzelle kann nicht als derart einschneidend bezeichnet werden, dass er eine sinnvolle Bebauung der Parzelle beeinträchtigen würde. Grösse und Lage der Parzelle X. lassen eine vielseitige Überbauung zu.