X. besteht ein Näherbaurecht jüngeren Datums zu Lasten der nördlich angrenzenden Parzelle W. Aufgrund der Bebauungsstruktur in der näheren Umgebung ist davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Überbauung der Parzelle X. der Ausnutzung der baulichen Nutzung eine grosse Bedeutung zukommt. [PDF] Der enteignete Streifen grenzt an die im Westen liegende neue Erschliessungsstrasse Y. Von der Lage der Parzelle her und unter Berücksichtigung des Näherbaurechts zu Lasten der Nachbarparzelle W. käme eine Baute auf Parzelle X. eher an den nördlichen Parzellerand zu liegen, mit Ausrichtung gegen Süden, d.h. gegen die Z.-gasse.