Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Nutzungsumlagerung als Sachleistung mit 66.66 % gewichtet, die Barentschädigung mit 33.33 %. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass bei neueren Bauten in der Umgebung von Parzelle X. die zulässige Nutzung maximal ausgeschöpft worden ist, was als Folge der Bodenknappheit in Pfeffingen und der damit einhergehenden Tendenz zu verdichtetem Bauen gewertet werden kann. Auf Parzelle X. besteht ein Näherbaurecht jüngeren Datums zu Lasten der nördlich angrenzenden Parzelle W.