Durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs tritt dieser Verlust nicht ein und die Intensität der baulichen Nutzung wird trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert. Die Grösse der Parzelle nach der Enteignung lässt beispielsweise immer noch den Bau eines Doppeleinfamilienhauses mit einer Grundfläche von 2 x 72 m 2 und Wintergarten zu. Die übertragene Bebauungsfläche von 12.2 m 2 sowie die Nutzfläche von 20.9 m 2 ergeben je nach Bauobjekt ein bis zwei zusätzliche Zimmer. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Nutzungsumlagerung als Sachleistung mit 66.66 % gewichtet, die Barentschädigung mit 33.33 %.