O., S. 69). Die geltenden Zonenvorschriften sehen für die Zone W2 eine Bebauungsziffer von 21 % und eine Nutzungsziffer von 36 % vor. Bei einer Grundstückfläche von 802 m 2 (vor Enteignung) ergibt dies eine Bebauungsfläche von 168.4 m 2 und eine Nutzfläche von 288.7 m 2 . Bei einer Enteignung von 58 m 2 ginge den Klagenden ohne Nutzungsumlagerung von der Gesamtparzellenfläche 7.2 %, von der Bebauungsfläche 12.2 m 2 und von der Nutzfläche 20.9 m 2 verloren. Durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs tritt dieser Verlust nicht ein und die Intensität der baulichen Nutzung wird trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert.