Der Verlust von ca. 58 m 2 komme bei einer unüberbauten Parzelle im Hinblick auf die Erstellung einer grosszügigen Baute einer wesentlichen Werteinbusse gleich. Indem die Beklagte die Restentschädigung immer mit zwei Dritteln des Verkehrswerts gewichte, verstosse sie gegen das Willkürverbot. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange bei der Gewichtung der Nutzung die Ausübung eines pflichtgemässen Ermessens. Der Wert eines Grundstücks hängt von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab; die bauliche Nutzung steht als preisbestimmender Faktor im Vordergrund (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 69).