2 Abs. 3 den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. (…) 5c) Die Klagenden rügen, die Nutzungsumlagerung könne nicht als Sachleistung qualifiziert werden, die bei der Bemessung der Entschädigung einen Abzug vom Verkehrswert um zwei Drittel rechtfertigen würde, sondern lediglich um 20 %. Der Verlust von ca. 58 m 2 komme bei einer unüberbauten Parzelle im Hinblick auf die Erstellung einer grosszügigen Baute einer wesentlichen Werteinbusse gleich.