In den kommunalen Zonenvorschriften regeln die Gemeinden die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung (§ 89 Abs. 2 RBG). Gemäss den gültigen Zonenvorschriften der Gemeinde Pfeffingen (51/ZP/1/0 vom 29. April 1980) inklusive Änderungen der Teilzonenvorschriften für den Ortskern (51/ZR/1/3 51/TZR/1/1 vom 26. November 1991), welche die kantonalen Zonenreglements-Normalien 1963 (ZR 63) als Bestandteil anführen, kann der Gemeinderat gestützt auf ZR 5/63 Ziff. 2 Abs. 3 den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird.