Art und Mass der Nutzung einer Parzelle wird durch die Zonenvorschriften bestimmt (§ 86 RBG). Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche (§ 48 RBV). Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf (§ 47 RBV). Die Gemeinden können eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen ist (§ 89 Abs. 1 RBG). In den kommunalen Zonenvorschriften regeln die Gemeinden die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung (§ 89 Abs. 2 RBG).