Umgekehrt verringert sich der Wert eines Grundstücks, je stärker die Nutzungsmöglichkeiten beschränkt sind. Als preisbestimmender Faktor steht die bauliche Nutzung im Vordergrund (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 69). Die Verkleinerung der baulichen Nutzung wird dadurch abgegolten, dass man das Land vor der Baulinie zum Verkehrswert, also zu Baulandpreisen, entschädigt. Beeinträchtigt der Verlust des Lands vor der Baulinie die bauliche Ausnutzung nicht, ist es unangebracht, das Land vor der Baulinie mit Baulandpreisen abzugelten (vgl. Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 71). 5b) Art und Mass der Nutzung einer Parzelle wird durch die Zonenvorschriften bestimmt (§ 86 RBG).