Der Entzug von Land vor der Baulinie für Strassenbauten stellt den häufigsten Fall der Teilenteignung dar. In der Praxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für Strassenerweiterungen unter dem Begriff Streifenenteignungen zusammengefasst (vgl. Walter Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 101 ff., 107 f.). Je nach Betrachtungsweise, die man der Wertermittlung von Land vor der Baulinie zu Grunde legt, können verschiedene Resultate entstehen.