Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilenteignung. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie tiefer als das übliche Land bewertet, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Der Entzug von Land vor der Baulinie für Strassenbauten stellt den häufigsten Fall der Teilenteignung dar.