Es kann jedoch festgehalten werden, dass die reglementarisch vorgesehene Vergleichsperiode von fünf Jahren vorliegend zu ausreichendem Vergleichsmaterial führt, was je nach Zone nicht immer der Fall sein dürfte. (…) 5.Nachdem der Verkehrswert von Parzelle X. feststeht, ist als Nächstes zu beurteilen, ob die von der Beklagten angebotene Entschädigung von Fr. 240.--/m 2 zuzüglich Nutzungsumlagerung dem Erfordernis der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 17 und 19 EntG genügt. 5 a) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilenteignung.