Im vorliegenden Fall können nebst den von den Klagenden angeführten Verkäufen mindestens noch elf weitere Handänderungen zum Vergleich herangezogen werden und diese sind in die Berechnung des durchschnittlichen Verkehrswerts miteinzubeziehen, zumal die von den Klagenden ausgewählten Objekte nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die reglementarisch vorgesehene Vergleichsperiode von fünf Jahren vorliegend zu ausreichendem Vergleichsmaterial führt, was je nach Zone nicht immer der Fall sein dürfte.