Angesichts der Tatsache, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht Identität mit dem Schätzungsobjekt voraussetzt, sondern lediglich ähnliche Beschaffenheit, dürfen auch Vergleichsobjekte herangezogen werden, die vom Schätzungsobjekt weiter entfernt liegen, sofern es sich um vergleichbare Parzellen handelt. Im vorliegenden Fall können nebst den von den Klagenden angeführten Verkäufen mindestens noch elf weitere Handänderungen zum Vergleich herangezogen werden und diese sind in die Berechnung des durchschnittlichen Verkehrswerts miteinzubeziehen, zumal die von den Klagenden ausgewählten Objekte nicht isoliert betrachtet werden dürfen.