Dabei sind hauptsächlich Objekte zu betrachten, die der fraglichen Parzelle in Bezug auf Lage, Umgebung sowie Ausnutzung möglichst ähnlich sind. Bei der von der Teilenteignung betroffenen Parzelle X. im Halte von 802 m 2 handelt es sich um eine in der Zone W2 liegende, unüberbaute Eckparzelle, welche im Süden an die Z.-gasse und im Westen an die neu erstellte Strasse "Y." angrenzt. Der von der Enteignung betroffene Teil von ca. 58 m 2 bildet die westliche Parzellengrenze. Das Grundstück ist zentral in einem Einfamilienhausquartier gelegen und weist keine erhebliche Hanglage auf. Mit Ausnahme des Nordens ist die Umgebung von Parzelle X. eng überbaut.