Vor dem Hintergrund, dass gemäss herrschender Lehre in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen ist, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 19 N 80), müssen auch im vorliegenden Fall die in der Nachbarschaft von Parzelle X. erzielten Handänderungspreise vorrangig beachtet werden, sofern sie in statistisch relevanter Zahl vorhanden sind und zu einem stichtagsnahen Zeitpunkt verkauft worden sind. Dabei sind hauptsächlich Objekte zu betrachten, die der fraglichen Parzelle in Bezug auf Lage, Umgebung sowie Ausnutzung möglichst ähnlich sind.