19 N 106). 4b) Für die Ermittlung des Verkehrswerts von Parzelle X. ist zu prüfen, ob die in § 23 Abs. 4 des Strassenreglements der Gemeinde Pfeffingen (StrR) vorgesehene Vergleichsperiode von fünf Jahren zu ausreichendem Vergleichsmaterial führt. Unter den Parteien gehen die Ansichten über den Kreis der einzubeziehenden Vergleichsobjekte auseinander; zu überzeugen vermag dabei weder die Auffassung der Klagenden noch diejenige der Beklagten. Vor dem Hintergrund, dass gemäss herrschender Lehre in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen ist, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.