Die Enteigneten sollen bei einer Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen; wirtschaftlich sind sie gleich zu stellen, wie ohne Landabtretung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa mit Verw.). Zu entschädigen ist der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG). Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zur Diskussion steht, kann zudem die Festsetzung des Bodenwerts nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b EntG) oder ob den Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit.