Die durch eine allfällige Nutzungsüberlagerung erhöhte Nutzungsziffer könne nicht als echter Vorteil bezeichnet werden. Auch könne sie nicht als Sachleistung qualifiziert werden, die bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung einen Abzug vom Verkehrswert um zwei Drittel rechtfertigen würde. Angemessen sei allenfalls eine Reduktion des Verkehrswerts um 20 %. Die von der Enteignerin vorgeschlagene Reduktion der Barentschädigung auf einen Drittel des zugrunde gelegten Quadratmeterpreises könne nicht als volle Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV betrachtet werden.