Die Gemeinde Pfeffingen als Beschwerdebeklagte hält an der angebotenen Entschädigungshöhe von Fr. 240.--/m 2 fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) Strittig sind (…) die Höhe der Entschädigung, welche die Beklagte für die formelle Enteignung des von den Klagenden an den Strassenbau abgetretenen Landstreifens sowie für die Nutzungsumlagerung zu bezahlen hat. (…) 2. (…) 3 a) Die Klagenden beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen eine Entschädigung von Fr. 610.--/m 2 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Die durch eine allfällige Nutzungsüberlagerung erhöhte Nutzungsziffer könne nicht als echter Vorteil bezeichnet werden.