Für den geplanten Strassenbau haben sie eine Fläche von ca. 58 m 2 abzutreten. Als Entschädigung bietet ihnen die Gemeinde, ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 705.--/m 2 , Fr. 240.--/m 2 unter Gewährung der Nutzungsumlagerung. Am 26. Februar 2004 hat der Vertreter von A. und B. Klage beim Steuer- und Enteignungsgericht eingereicht. Er beantragt, die Enteignerin sei zu verpflichten, eine Entschädigung von Fr. 610.--/m 2 zu bezahlen, zuzüglich Einräumung des Nutzungsprivilegs und Verzugszinsen. Die Gemeinde Pfeffingen als Beschwerdebeklagte hält an der angebotenen Entschädigungshöhe von Fr. 240.--/m 2 fest.