Kommt bei einer Parzelle der baulichen Nutzung eine grosse Bedeutung zu und wird diese trotz Landverlust durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs nicht beeinträchtigt, muss dies bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend berücksichtigt werden (E. 5). 04-03 Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen Aus dem Sachverhalt: A. und B. sind Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle X. des Grundbuchs Pfeffingen, welche an das Strassenbauprojekt Y. angrenzt. Für den geplanten Strassenbau haben sie eine Fläche von ca. 58 m 2 abzutreten.