Angesichts der Tatsache, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht Identität mit dem Schätzungsobjekt voraussetzt, sondern lediglich ähnliche Beschaffenheit, dürfen auch Vergleichsobjekte herangezogen werden, die vom Schätzungsobjekt weiter entfernt liegen, sofern es sich um vergleichbare Parzellen handelt (E. 4b). Bei hohen Baulandpreisen wird der Wert einer Parzelle vorwiegend durch die mögliche bauliche Ausnutzung bestimmt. Kommt bei einer Parzelle der baulichen Nutzung eine grosse Bedeutung zu und wird diese trotz Landverlust durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs nicht beeinträchtigt, muss dies bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend berücksichtigt werden (E. 5).