Für die Ermittlung des Verkehrswerts ist in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind, sofern sie in statistisch relevanter Zahl vorhanden sind und das Land zu einem stichtagsnahen Zeitpunkt verkauft worden ist (E. 4b). Angesichts der Tatsache, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht Identität mit dem Schätzungsobjekt voraussetzt, sondern lediglich ähnliche Beschaffenheit, dürfen auch Vergleichsobjekte herangezogen werden, die vom Schätzungsobjekt weiter entfernt liegen, sofern es sich um vergleichbare Parzellen handelt (E. 4b).