Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 29. März 2004 (600 02 105) Für die Ermittlung des Verkehrswerts ist in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind, sofern sie in statistisch relevanter Zahl vorhanden sind und das Land zu einem stichtagsnahen Zeitpunkt verkauft worden ist (E. 4b).