{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2002-105_2004-03-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c6ce67a-ed99-4dd6-9836-7cc5fda7bd14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "af6788948a251f98fbac85d2f4258b4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["600 2002 105", "600 02 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:12", "Checksum": "fbeaa33e831cf6102ebd1770b3030d59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)\nRegeste:\nErmittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen\n\n\nDer Wert eines Grundstücks hängt von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab; die bauliche Nutzung steht als preisbestimmender Faktor im Vordergrund (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 69). Die geltenden Zonenvorschriften sehen für die Zone W2 eine Bebauungsziffer von 21 % und eine Nutzungsziffer von 36 % vor. Bei einer Grundstückfläche von 802 m 2 (vor Enteignung) ergibt dies eine Bebauungsfläche von 168.4 m 2 und eine Nutzfläche von 288.7 m 2 . Bei einer Enteignung von 58 m 2 ginge den Klagenden ohne Nutzungsumlagerung von der Gesamtparzellenfläche 7.2 %, von der Bebauungsfläche 12.2 m 2 und von der Nutzfläche 20.9 m 2 verloren. Durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs tritt dieser Verlust nicht ein und die Intensität der baulichen Nutzung wird trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert. Die Grösse der Parzelle nach der Enteignung lässt beispielsweise immer noch den Bau eines Doppeleinfamilienhauses mit einer Grundfläche von 2 x 72 m 2 und Wintergarten zu. Die übertragene Bebauungsfläche von 12.2 m 2 sowie die Nutzfläche von 20.9 m 2 ergeben je nach Bauobjekt ein bis zwei zusätzliche Zimmer. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Nutzungsumlagerung als Sachleistung mit 66.66 % gewichtet, die Barentschädigung mit 33.33 %.\nAm Augenschein hat sich gezeigt, dass bei neueren Bauten in der Umgebung von Parzelle X. die zulässige Nutzung maximal ausgeschöpft worden ist, was als Folge der Bodenknappheit in Pfeffingen und der damit einhergehenden Tendenz zu verdichtetem Bauen gewertet werden kann. Auf Parzelle X. besteht ein Näherbaurecht jüngeren Datums zu Lasten der nördlich angrenzenden Parzelle W. Aufgrund der Bebauungsstruktur in der näheren Umgebung ist davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Überbauung der Parzelle X. der Ausnutzung der baulichen Nutzung eine grosse Bedeutung zukommt.\n[PDF]\nDer enteignete Streifen grenzt an die im Westen liegende neue Erschliessungsstrasse Y. Von der Lage der Parzelle her und unter Berücksichtigung des Näherbaurechts zu Lasten der Nachbarparzelle W. käme eine Baute auf Parzelle X. eher an den nördlichen Parzellerand zu liegen, mit Ausrichtung gegen Süden, d.h. gegen die Z.-gasse. Der Verlust von Umschwung im Westen der Parzelle kann nicht als derart einschneidend bezeichnet werden, dass er eine sinnvolle Bebauung der Parzelle beeinträchtigen würde. Grösse und Lage der Parzelle X. lassen eine vielseitige Überbauung zu. Unter Berücksichtigung der Quartiersituation und der Parzellenstruktur kann die klägerische Parzelle auch nicht als prädestiniert für ein eigentliches Villenobjekt bezeichnet werden, bei dem die Ausnutzung und die Rendite keine überragende Rolle spielt. Im vorliegenden Fall ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass bei den geltenden hohen Baulandpreisen im betreffenden Quartier der Wert der Parzelle vorwiegend durch die mögliche bauliche Ausnutzung bestimmt wird. Durch die Nutzungsumlagerung wird die bauliche Ausnutzung - trotz dem Landverlust im Umfang von rund 60 m 2 - nicht beeinträchtigt. Rechnerisch ist nicht genau feststellbar, welche Entschädigung der wirklichen Differenz des Parzellenwerts vor und nach der Enteignung entspricht; diese kann nur nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 72). Die Gewichtung des Nutzungsprivilegs mit rund 67 % des Baulandpreises wird im vorliegenden Fall als angemessen betrachtet. (…)\nEntscheid Nr. 600 02 105 vom 29. März 2004"}