{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2002-105_2004-03-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c6ce67a-ed99-4dd6-9836-7cc5fda7bd14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "af6788948a251f98fbac85d2f4258b4c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2002 105", "600 02 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:13", "Checksum": "098c1683c84a2c6da3cde4ce06656250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)\nRegeste:\nErmittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen\n\n\nDie vom Gericht beim kantonalen Amt für Liegenschaftsverkehr angeforderte Landpreisstatistik der Gemeinde Pfeffingen vom 16. März 2004 für Land in der Zone W2 ergibt für die Jahre 1999 - 2003 (für das Jahr 2004 sind bis zum Urteilszeitpunkt keine Verkäufe in der Zone W2 dokumentiert) einen durchschnittlichen Landpreis von rund Fr. 725.--/m 2 , wobei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur Parzellen einbezogen worden sind, die als mit dem Schätzungsobjekt gleichwertig eingestuft werden. (…) Angesichts der Tatsache, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht Identität mit dem Schätzungsobjekt voraussetzt, sondern lediglich ähnliche Beschaffenheit, dürfen auch Vergleichsobjekte herangezogen werden, die vom Schätzungsobjekt weiter entfernt liegen, sofern es sich um vergleichbare Parzellen handelt. Im vorliegenden Fall können nebst den von den Klagenden angeführten Verkäufen mindestens noch elf weitere Handänderungen zum Vergleich herangezogen werden und diese sind in die Berechnung des durchschnittlichen Verkehrswerts miteinzubeziehen, zumal die von den Klagenden ausgewählten Objekte nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die reglementarisch vorgesehene Vergleichsperiode von fünf Jahren vorliegend zu ausreichendem Vergleichsmaterial führt, was je nach Zone nicht immer der Fall sein dürfte. (…) 5.Nachdem der Verkehrswert von Parzelle X. feststeht, ist als Nächstes zu beurteilen, ob die von der Beklagten angebotene Entschädigung von Fr. 240.--/m 2 zuzüglich Nutzungsumlagerung dem Erfordernis der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 17 und 19 EntG genügt.\n5 a) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilenteignung. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie tiefer als das übliche Land bewertet, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Der Entzug von Land vor der Baulinie für Strassenbauten stellt den häufigsten Fall der Teilenteignung dar. In der Praxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für Strassenerweiterungen unter dem Begriff Streifenenteignungen zusammengefasst (vgl. Walter Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 101 ff., 107 f.). Je nach Betrachtungsweise, die man der Wertermittlung von Land vor der Baulinie zu Grunde legt, können verschiedene Resultate entstehen. Die Wahl der richtigen Lösung muss aus den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts gefunden werden, wobei vor allem zwei Prinzipien zu beachten sind: Zum einen hat die Enteignungsentschädigung nur die tatsächliche Vermögenseinbusse zu ersetzen und darf die Enteigneten nicht bereichern. Zum andern hängt der Wert eines Grundstücks von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab. Je lukrativer ein Grundstück genutzt werden kann, desto höher ist sein Wert. Umgekehrt verringert sich der Wert eines Grundstücks, je stärker die Nutzungsmöglichkeiten beschränkt sind. Als preisbestimmender Faktor steht die bauliche Nutzung im Vordergrund (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 69). Die Verkleinerung der baulichen Nutzung wird dadurch abgegolten, dass man das Land vor der Baulinie zum Verkehrswert, also zu Baulandpreisen, entschädigt. Beeinträchtigt der Verlust des Lands vor der Baulinie die bauliche Ausnutzung nicht, ist es unangebracht, das Land vor der Baulinie mit Baulandpreisen abzugelten (vgl. Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 71).\n5b) Art und Mass der Nutzung einer Parzelle wird durch die Zonenvorschriften bestimmt (§ 86 RBG). Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche (§ 48 RBV). Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf (§ 47 RBV). Die Gemeinden können eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen ist (§ 89 Abs. 1 RBG). In den kommunalen Zonenvorschriften regeln die Gemeinden die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung (§ 89 Abs. 2 RBG). Gemäss den gültigen Zonenvorschriften der Gemeinde Pfeffingen (51/ZP/1/0 vom 29. April 1980) inklusive Änderungen der Teilzonenvorschriften für den Ortskern (51/ZR/1/3 51/TZR/1/1 vom 26. November 1991), welche die kantonalen Zonenreglements-Normalien 1963 (ZR 63) als Bestandteil anführen, kann der Gemeinderat gestützt auf ZR 5/63 Ziff. 2 Abs. 3 den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. (…) 5c) Die Klagenden rügen, die Nutzungsumlagerung könne nicht als Sachleistung qualifiziert werden, die bei der Bemessung der Entschädigung einen Abzug vom Verkehrswert um zwei Drittel rechtfertigen würde, sondern lediglich um 20 %. Der Verlust von ca. 58 m 2 komme bei einer unüberbauten Parzelle im Hinblick auf die Erstellung einer grosszügigen Baute einer wesentlichen Werteinbusse gleich. Indem die Beklagte die Restentschädigung immer mit zwei Dritteln des Verkehrswerts gewichte, verstosse sie gegen das Willkürverbot. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange bei der Gewichtung der Nutzung die Ausübung eines pflichtgemässen Ermessens."}