{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2002-105_2004-03-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c6ce67a-ed99-4dd6-9836-7cc5fda7bd14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "af6788948a251f98fbac85d2f4258b4c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2002 105", "600 02 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:13", "Checksum": "098c1683c84a2c6da3cde4ce06656250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)\nRegeste:\nErmittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen\n\n\n4a) Für die Ermittlung der Entschädigung ist bei formeller Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (Entscheid des Enteignungsgerichts vom 26. August 1982 i.S. E., S. 14 ff.; BLVGE 1983/84 Ziff. 14.2 E. 5b; Entscheid des Enteignungsgerichts vom 16. Januar 1992 i.S. EWG R., in: BLVGE 1992 Ziff. 13.1 E. 6). Der Verkehrswert einer enteigneten Liegenschaft entspricht dem Erlös, der bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag objektiverweise hätte erzielt werden können (BGE 122 I 168, 173 E. 3; 122 II 246 E. 4a; ZBl 99 [1998] 141; BGE 106 Ib 223 E. 3a; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Art. 19 N 50). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch die erwähnten Entscheide folgen, wird der Verkehrswert mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt (René Rhinow/Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 128 B IV d, m.Hw.; BGE 115 Ib 410 E. 2c; Martina Fierz, Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Zürich 2001, S. 143 ff.). Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am Zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Ebenso braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist. In der Regel lässt sich selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau schliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht und können sie nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht - wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen - unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. Vereinzelt wird sogar die Ansicht vertreten, drei bis fünf Vergleichsobjekte würden ausreichen, um ein repräsentatives Mittel zu erhalten (Martina Fierz, a.a.O., S. 151). Stellt man die durch die Statistik ausgewiesenen Landpreisverhältnisse, die für eine Gemeinde oder einen Teil davon ermittelt worden sind, vergleichbaren Objekten gegenüber, so führt dies zu einem Verkehrswertresultat, das dem wirtschaftlichen Wert des Enteignungsobjekts weitgehend entspricht. Nur, wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die - wie die Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung - auf blosse Hypothesen abstellen, auf heute nicht mehr vollständig geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168, 174 E. 3a; 115 Ib 408 E. 2c; 114 Ib 286 E. 7). Die statistische Methode geniesst deshalb für die Ermittlung des Verkehrswerts von Bauland Priorität (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 19 N 80 und 94). Der Verkehrswert von unüberbautem Land entspricht dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis des Gesamtgrundstücks, unabhängig davon, ob Teile davon innerhalb oder ausserhalb der Baulinie liegen (Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 69; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 19 N 106).\n4b) Für die Ermittlung des Verkehrswerts von Parzelle X. ist zu prüfen, ob die in § 23 Abs. 4 des Strassenreglements der Gemeinde Pfeffingen (StrR) vorgesehene Vergleichsperiode von fünf Jahren zu ausreichendem Vergleichsmaterial führt. Unter den Parteien gehen die Ansichten über den Kreis der einzubeziehenden Vergleichsobjekte auseinander; zu überzeugen vermag dabei weder die Auffassung der Klagenden noch diejenige der Beklagten. Vor dem Hintergrund, dass gemäss herrschender Lehre in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen ist, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 19 N 80), müssen auch im vorliegenden Fall die in der Nachbarschaft von Parzelle X. erzielten Handänderungspreise vorrangig beachtet werden, sofern sie in statistisch relevanter Zahl vorhanden sind und zu einem stichtagsnahen Zeitpunkt verkauft worden sind. Dabei sind hauptsächlich Objekte zu betrachten, die der fraglichen Parzelle in Bezug auf Lage, Umgebung sowie Ausnutzung möglichst ähnlich sind.\nBei der von der Teilenteignung betroffenen Parzelle X. im Halte von 802 m 2 handelt es sich um eine in der Zone W2 liegende, unüberbaute Eckparzelle, welche im Süden an die Z.-gasse und im Westen an die neu erstellte Strasse \"Y.\" angrenzt. Der von der Enteignung betroffene Teil von ca. 58 m 2 bildet die westliche Parzellengrenze. Das Grundstück ist zentral in einem Einfamilienhausquartier gelegen und weist keine erhebliche Hanglage auf. Mit Ausnahme des Nordens ist die Umgebung von Parzelle X. eng überbaut."}