{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2002-105_2004-03-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c6ce67a-ed99-4dd6-9836-7cc5fda7bd14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "af6788948a251f98fbac85d2f4258b4c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2002 105", "600 02 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:13", "Checksum": "098c1683c84a2c6da3cde4ce06656250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.03.2004 600 2002 105 (600 02 105)\nRegeste:\nErmittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 29. März 2004 (600 02 105)\nFür die Ermittlung des Verkehrswerts ist in erster Linie auf Vergleichspreise abzustellen, die in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land in letzter Zeit bezahlt worden sind, sofern sie in statistisch relevanter Zahl vorhanden sind und das Land zu einem stichtagsnahen Zeitpunkt verkauft worden ist (E. 4b).\nAngesichts der Tatsache, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht Identität mit dem Schätzungsobjekt voraussetzt, sondern lediglich ähnliche Beschaffenheit, dürfen auch Vergleichsobjekte herangezogen werden, die vom Schätzungsobjekt weiter entfernt liegen, sofern es sich um vergleichbare Parzellen handelt (E. 4b).\nBei hohen Baulandpreisen wird der Wert einer Parzelle vorwiegend durch die mögliche bauliche Ausnutzung bestimmt. Kommt bei einer Parzelle der baulichen Nutzung eine grosse Bedeutung zu und wird diese trotz Landverlust durch die Gewährung des Nutzungsprivilegs nicht beeinträchtigt, muss dies bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend berücksichtigt werden (E. 5).\n04-03 Ermittlung des Verkehrswerts und Gewichtung der Nutzungsanrechnung bei Streifenenteignungen\nAus dem Sachverhalt:\nA. und B. sind Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle X. des Grundbuchs Pfeffingen, welche an das Strassenbauprojekt Y. angrenzt. Für den geplanten Strassenbau haben sie eine Fläche von ca. 58 m 2 abzutreten. Als Entschädigung bietet ihnen die Gemeinde, ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 705.--/m 2 , Fr. 240.--/m 2 unter Gewährung der Nutzungsumlagerung.\nAm 26. Februar 2004 hat der Vertreter von A. und B. Klage beim Steuer- und Enteignungsgericht eingereicht. Er beantragt, die Enteignerin sei zu verpflichten, eine Entschädigung von Fr. 610.--/m 2 zu bezahlen, zuzüglich Einräumung des Nutzungsprivilegs und Verzugszinsen. Die Gemeinde Pfeffingen als Beschwerdebeklagte hält an der angebotenen Entschädigungshöhe von Fr. 240.--/m 2 fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…) Strittig sind (…) die Höhe der Entschädigung, welche die Beklagte für die formelle Enteignung des von den Klagenden an den Strassenbau abgetretenen Landstreifens sowie für die Nutzungsumlagerung zu bezahlen hat. (…)\n2. (…)\n3 a) Die Klagenden beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen eine Entschädigung von Fr. 610.--/m 2 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Die durch eine allfällige Nutzungsüberlagerung erhöhte Nutzungsziffer könne nicht als echter Vorteil bezeichnet werden. Auch könne sie nicht als Sachleistung qualifiziert werden, die bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung einen Abzug vom Verkehrswert um zwei Drittel rechtfertigen würde. Angemessen sei allenfalls eine Reduktion des Verkehrswerts um 20 %. Die von der Enteignerin vorgeschlagene Reduktion der Barentschädigung auf einen Drittel des zugrunde gelegten Quadratmeterpreises könne nicht als volle Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV betrachtet werden. Die Klagenden rügen somit eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes der vollen Entschädigung bei Enteignungen (Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG).\n3b) Eine Enteignung kann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG nur gegen volle Entschädigung erfolgen, wobei die Entschädigung in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann laut § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Die Enteigneten sollen bei einer Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen; wirtschaftlich sind sie gleich zu stellen, wie ohne Landabtretung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa mit Verw.). Zu entschädigen ist der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG). Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zur Diskussion steht, kann zudem die Festsetzung des Bodenwerts nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b EntG) oder ob den Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa, 105 Ib 327 E. 1c). (…)\n4. (…)"}