Da die Enteigneten nicht anwaltlich vertreten sind, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 71 Abs. 2 EntG). Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -7- Demgemäss wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Enteignerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu tragen.