Der gerichtsübliche Tarif für einen einfachen Nichteintretensentscheid beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00. Angesichts des mit der für einen Nichteintretensentscheid umfangreichen Begründung verbundenen Aufwands rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 4 Abs. 1 GebT auf Fr. 300.00 festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a GebT). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 sind von der Enteignerin zu tragen. 3.2 Parteikosten