Zur Lösung dieses positiven Normenkonflikts hält § 47 Abs. 3 EntG fest, dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, soweit das Enteignungsgesetz (EntG) keine Spezialregelung enthält. Da der eingangs erwähnte § 71 Abs. 1 EntG die Kostentragung für das enteignungsgerichtliche Enteignungsverfahren regelt, gelangen Bestimmungen der VPO zur Kostentragung vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1). Die Enteignerin hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif für einen einfachen Nichteintretensentscheid beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00.