Wie bereits erwähnt gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss. Nach § 20 Abs. 4 VPO werden Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Nach § 71 Abs. 1 EntG dagegen hat die Enteignerin, also die Einwohnergemeinde A.____, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen. Zur Lösung dieses positiven Normenkonflikts hält § 47 Abs. 3 EntG fest, dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, soweit das Enteignungsgesetz (EntG) keine Spezialregelung enthält.