Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend hoheitlich festgesetzten Enteignungsentschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter sachlich nicht zuständig ist, da offensichtlich weder eine Vereinbarung i.S.v. § 68 Abs. 2 EntG noch eine Verständigung über die Entschädigung i.S.v. § 79 Abs. 1 EntG vorliegt. Auf das Gesuch der Enteignerin vom 16. Februar 2017 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die von der Enteignerin eingereichte Verfügung vom 16. Januar 2017 ist kein genehmigungsbedürftiges bzw. genehmigungsfähiges Tatbestandsobjekt nach den §§ 68 Abs. 2 bzw. 79 Abs. 1 EntG.