leitung des Enteignungsverfahrens» bezieht sich folglich auf das vom jeweiligen Gemeinwesen eingeleitete Enteignungsverfahren. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 hat die Enteignerin das abgekürzte enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG angeordnet und damit ein (kommunales) Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Voraussetzung eines vorbestehenden Enteignungsverfahrens («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») ist demnach erfüllt. Wie bereits erwähnt, scheitert eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts nach § 79 Abs. 1 EntG am offensichtlichen Fehlen einer Verständigung über die Enteignungsentschädigung. 2.3 Fazit