Dennoch ist im Sinne eines Obiter Dictum zu klären, ob ein kommunales enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren, wie es die Enteignerin durchgeführt hat, unter die erstgenannte Tatbestandsvoraussetzung fällt. § 79 Abs. 1 EntG steht wie schon § 68 Abs. 2 EntG unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Wie bereits erwähnt, regeln die Normen dieses Titels das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung. § 79 EntG trägt allerdings die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt].