§ 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und ausserhalb des Verfahrens zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. Wie bereits dargelegt worden ist, fehlt es vorliegend offensichtlich an einer «Verständigung» bzw. Vereinbarung der Parteien (vgl. E. 2.1 hiervor). Basis der Entschädigung bildet vielmehr die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017.