2.2 Sachliche Zuständigkeit nach § 79 Abs. 1 EntG Fraglich könnte sein, ob sich eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus einer anderen als der von der Enteignerin angerufenen Bestimmung ergibt. Als solche könnte § 79 Abs. 1 EntG infrage kommen, der wie folgt lautet: Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). [Fettdruck hinzugefügt]