N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -4- In Ermangelung eines «bisherigen Verfahrens» vor dem Enteignungsgericht und aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung ist das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend infrage stehenden Entschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter nicht nach § 68 Abs. 2 EntG zuständig.