Da die Enteigneten innert dieser Frist – wie bereits erwähnt – kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017, worin die Modalitäten der Enteignung und insbesondere die Enteignungsentschädigung festgesetzt worden sind, rechtskräftig geworden. Rechtliches Fundament der Entschädigung ist damit die Verfügung vom 16. Januar 2017, eine Vereinbarung der Parteien ist jedenfalls nicht auszumachen.