Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird die Verfügung rechtskräftig. Die vorliegend interessierende Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 ist sämtlichen Enteigneten persönlich bis spätestens 19. Januar 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist ist damit spätestens am 30. Januar 2017 abgelaufen. Da die Enteigneten innert dieser Frist – wie bereits erwähnt – kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017, worin die Modalitäten der Enteignung und insbesondere die Enteignungsentschädigung festgesetzt worden sind, rechtskräftig geworden.