Dass sich die Enteigneten explizit mit der Verfügung einverstanden erklären, stellt den Inhalt der Verfügung allerdings nicht «plötzlich» auf das Fundament einer Vereinbarung. Der Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, in welchem der Adressat einer Verfügung der verfügenden Behörde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärt, kein Rechtsmittel zu ergreifen, und damit implizit sein Einverständnis mit der Verfügung zum Ausdruck bringt. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird die Verfügung rechtskräftig.