Auch die zweitgenannte Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. So enthalten die von der Enteignerin eingereichten Unterlagen offensichtlich keine «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung, sondern lediglich Erklärungen sämtlicher Mitglieder der von der Enteignung betroffenen Erbengemeinschaft, dass sie mit der in der Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 festgesetzten Enteignungsentschädigung in der Höhe von Fr. 40.00 pro Quadratmeter und den weiteren Bedingungen der Enteignung einverstanden seien.