«Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 Enteignungsgesetz bezieht sich damit allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. Ein solches hat in der vorliegenden Angelegenheit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Enteignerin nicht bestanden. Entsprechend fehlt es an einer wesentlichen Tatbestands- und infolgedessen auch an einer Eintretensvoraussetzung.