bleibt, was die beiden erwähnten Tatbestandselemente genau bedeuten. § 68 Abs. 2 EntG steht unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Die Normen dieses Titels regeln das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (vgl. §§ 47 ff. EntG). Aus der systematischen Stellung von § 68 Abs. 2 EntG ergibt sich damit, dass das Tatbestandselement «bisheriges Verfahren» nicht irgendein bisheriges Verfahren (z.B. kommunales Plangenehmigungsverfahren) meinen kann, sondern eng auszulegen ist. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2