Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen [recte: Vereinbarungen] unterliegen seiner [des Enteignungsgerichts] Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde. [Fettdruck hinzugefügt] Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. Zu klären